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Inhaltsverzeichnis
 

Kameralistik

GESETZLICHE GRUNDLAGEN in der KAMERALISTIK

Art. 61 Abs. 2 Satz 2 GO

Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden,
ob und in welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen,
insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter,
mindestens ebenso gut erledigt werden können.
 

Art 74 GO
Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden,
wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist
 

§ 10 Abs. 2 KommHV K
 
Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung
beschlossen werden, soll in einem Vergleich incl. Folgekosten
die wirtschaftlichste Lösung gefunden werden.
 
 
§ 75 KommHV-K Bestandsverzeichnis

VERPFLICHTEND für

1. Grundstücke

2. grundstücksgleiche Rechte und

3. bewegliche Sachen, die Eigentum der Kommune sind oder ihr zustehen
 

VV zu § 75 KommHV-K

 SOLLTE Im Hinblick auf eine KLR mit WERTANGABE versehen werden.

 

§ 11 a KommHV-K KOSTEN u. LEISTUNGSRECHNUNG
Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung
für alle Verwaltungsbereiche soll eine Kosten- und Leistungsrechnung
geführt werden. Die Ausgestaltung ist nach den örtlichen Bedürfnissen
durch Dienstanweisung zu regeln. Die Kosten sind aus der Buchführung
nachprüfbar herzuleiten.
 


 

Die Niederbayerischen Kämmerer