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Inhaltsverzeichnis
 

Beratung

Vermögenserfassung und Vermögensbewertung
 
 
nicht nur bei Doppik, sondern auch erforderlich bei der Kameralistik
 
„Warum denn, haben wir doch noch nie gemacht“
 
Egal ob teils widersprüchliche Aussagen von führenden Politikern zur Einführung
der DOPPIK in Bayern gemacht werden, Fakt ist:
 
Vermögensgegenstände sind ordnungsgemäß nachzuweisen.
Art. 74 Abs. 2 GO
 
 
Auch in der Kameralistik ist für alle Gegenstände die der Kommune gehören
über 500 € ein Bestandsverzeichnis zwingend vorgeschrieben.
§ 75 KommHV-K
 
 
Es sei denn, es wird ein Anlagenachweis
(f. kostenrechnende Anlagen) geführt – also auch wieder ein Vermögensnachweis!
§ 75 Abs. 2 Nr. 1 KommHV-K    i.V.m.  § 76 Abs. 2 KommHV-K
 
aber auch für nicht kostenrechnende Einrichtungen sind Anlagenachweise zu führen, soweit das zur Führung einer Kosten- und Leistungsrechnung erforderlich ist.
§ 76 Abs.4 KommHV-K  i.V.m.   § 11a KommHV-K


Der Begriff der Kostenrechnenden Einrichtungen wurde erweitert:
 
Es reicht aus, wenn die Kosten in der Regel aus Entgelten gedeckt sind!
(früher überwiegend)
VV 2 zu § 12 KommHV-K
 
Brauchen SIE jetzt eine KLR ?
 
Bereits jetzt schon ist eine Folgekostenberechnung bei Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung in der Kameralistik verankert.
§ 10 Abs. 2 KommHV-K
 
 
Folgekostenberechnungen sind ohne Werteverzehr, bzw. Abschreibungen nicht durchführbar.
 

Eine „saubere“ Vermögenserfassung und Vermögensbewertung ist unerlässlich !
 
VV zu § 75 KommHV-K empfiehlt auch bei Bestandsverzeichnissen die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufzunehmen.


Die Niederbayerischen Kämmerer